AGB´s der GRIBA-KRISTINANSEN Arbeitsbühnenvermietung
1. Allgemeines / Vertragsschluss:
1.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der ges. MwSt.
1.2. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. GRIBA-KRISTIANSEN ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.
1.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.
1.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GRIBA-KRISTIANSEN ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen.
2. Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:
2.1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.
2.2. Kommt GRIBA-KRISTIANSEN mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1., haftet GRIBA-KRISTIANSEN bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt
auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzugs. Erfüllt GRIBAKRISTIANSEN seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch GRIBA-KRISTIANSEN nicht aus.
2.3. Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag – Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams-, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten.
2.4. Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GRIBA-KRISTIANSEN.
2.5. Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 2.9.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. GRIBA-KRISTIANSEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden z. G. des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.
2.6. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer
Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
2.7. Treten nach Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.
2.8. Die Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn die Miete nach Tagen, 2 Tage, wenn die Miete nach Wochen und 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.
2.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
2.10. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die
Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
2.11. Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 80 % der
vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.
2.12. Wird die Mietsache aus einem nicht von GRIBA-KRISTIANSEN zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 u. 4.
3. Bedienungspersonal / Haftung des Mieters:
3.1. Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und – soweit für die Bedienung der Mietsache erforderlich – im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen ist.
3.2. Dem Mieter wird bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und
Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen.
3.3. Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal, das für andere Arbeiten nicht herangezogen werden darf.
3.4. Für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden – mit Ausnahme gesetzlicher Haftpflichtfälle – haftet GRIBA-KRISTIANSEN nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Im Übrigen haftet der Mieter.
4. Gewährleistung / Haftung / Haftungsbegrenzung / Obliegenheiten:
4.1. Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird GRIBA-KRISTIANSEN nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für
die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. GRIBA-KRISTIANSEN haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen, soweit nicht unter Ziffer 4.2./4.3. eine weitergehende
Haftung bestimmt ist.
4.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GRIBA-KRISTIANSEN – außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Ange stellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im Übrigen Schadenersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter von GRIBA-KRISTIANSEN beruht.
4.3. Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.
4.4. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Versicherung umfasst. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nie haftpflichtversichert.
4.5. Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber GRIBA-KRISTIANSEN für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen.
4.6. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparatur kosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 120 % des von ihm gezahlten zeitanteiligen Mietpreises zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
4.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.
4.8. Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen. GRIBA-KRISTIANSEN ist bei jedem Schadensfall unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Zahlungsbedingungen / Rückholrecht von GRIBA-KRISTIANSEN:
5.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.
5.2. GRIBA-KRISTIANSEN ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.
5.3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann GRIBA-KRISTIANSEN den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.
5.4. Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.
6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:
6.1. Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von GRIBA-KRISTIANSEN aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
6.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
7. Gerichtsstand / geltendes Recht:
7.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch bei Wechsel- und Scheckforderungen – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amts- bzw. Landgericht Leipzig
zu erheben. GRIBA-KRISTIANSEN ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
7.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
© GRIBA-KRISTIANSEN GmbH Arbeitsbühnenvermietung 08/2014
Bedingungen für die Haftungsfreistellung GRIBA-KRISTIANSEN GmbH
Unter Bezugnahme auf 4.5. der AGB werden der Mieter und berechtigte Fahrer von folgenden Risiken durch GRIBA-KRISTIANSEN freigestellt:
Hierzu gehören die Beschädigung der Arbeitsbühne durch:
Fehlbedienung, Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Hierzu gehören auch reine Brems-, Betriebs- und Bruchschäden. Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf die Arbeitsbühne. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten
Gegenstände auf oder gegen die Arbeitsbühne geworfen werden, einen Zusammenstoß der in Bewegung befindlichen Arbeitsbühne mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, Umfasst sind auch Bruchschäden an der Verglasung der Arbeitsbühne und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss. Eine Beschädigung/Zerstörung der Bereifung ist nur umfasst, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, dass gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der Arbeitsbühne
verursacht hat. Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind Schäden die entstehen durch ein durch die oben genannten Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers. Bei Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten
entstehen, greift die Haftungsfreistellung nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Mieters/Fahrers, ist GRIBA-KRISTIANSEN berechtigt, die Haftungsfreistellung in einer der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Verhältnis zu kürzen. Grob fahrlässig kann insbesondere sein, wenn:
- die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o.ä. nicht beachtet wird,
- die Arbeitsbühne mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird,
- die Arbeitbühne auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird,
- die Arbeitsbühne bestimmungswidrig, z. B. zum Heben von Lasten, genutzt oder die maximale Tragkraft überschritten wird,
- die Arbeitsbühne von nicht eingewiesenem Personal bedient wird,
- die Arbeitsbühne im Zustand rauschmittel- (alkohol-, drogen- oder medikamenten-) bedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wurde.
Nicht umfasst von der Haftungsfreistellung sind Verschmutzungen der Bühne mit Farbe, Farbnebel oder anderen Anhaftungen wie z. B. Beton sowie Beschädigungen durch Schweißarbeiten oder ähnliches. Der Mieter hat gegebenenfalls für eine ordnungsgemäße Abdeckung der Arbeitsbühne zu sorgen. Der Mieter muss im Schadensfall GRIBA-KRISTIANSEN umgehend benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadensfalls machen. Bei einem Unfall ist außerdem die Polizei
hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht der Verlust der Haftungsfreistellung. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beläuft sich nach Vereinbarung auf einen Betrag zwischen Euro 1.000,00 und Euro 4.000,00.
© GRIBA-KRISTIANSEN Arbeitsbühnenvermietung 08/2014